Ablauf der Frist zur Geltendmachung der Invalidität: Versicherer leistungsfrei

Unfall am 8.5.2011 - der Schaden wurde gemeldet und der Versicherer hat auf die Frist zur Invaliditätsgeltendmachung hingewiesen: lt. Bedingungen: 21 Monate.

 

Im September 2012 informierte der Versicherungsberater des VN den Versicherer telefonisch, dass der VN operiert werde. Die Mitarbeiterin des Versicherers meinte daraufhin, dass man die Operation abwarten müsse, sie erklärte jedoch nicht, dass die Fristen zur Geltendmachung des Invaliditätsanspruchs durch dieses Telefonat gehemmt seien. Erst ein Jahr nach der am 11. 10. 2012 durchgeführten Operation nahm der VN wieder Kontakt mit dem Versicherungsberater auf und übermittelte ihm den Unfall betreffende medizinische Unterlagen, welche am 21. 1. 2014 an den Versicherer weitergeleitet wurden. 

Da auch diese im Telefonat nicht näher definierte Operation Dauerfolgen nahelegte, musste der Versicherer den VN auch nicht neuerlich auf die Ausschlussfrist hinweisen (daher keine Treuwidrigkeit des Versicherers). Der Versicherer ist aufgrund des Ablaufs der Geltendmachungsfrist leistungsfrei (OGH 7 Ob 129/17x, versdb 2017, 34).

 

Der Versicherungsnehmer hätte aber noch eine Chance gehabt, eine Versicherungsleistung zu erhalten. versdb-Nutzer können den Kommentar dazu in versdb lesen. www.versdb.at