Regress nach Wasseraustritt bei der Badewanne

Es kam zu einem Leitungswasserschaden im Hotel des VN, weil eine nicht feststellbare Person in Zimmer 30 die Handbrause bei offenem Warmwasserventil außerhalb der Badewanne abgelegt hatte. Der Versicherer hat eine Leistung dafür erbracht.

 

Während des Zeitraumes, in dem der Schaden eingetreten war, waren Handwerker im Gebäude mit der Behebung eines anderen Wasserschadens beschäftigt. Entgegen der Vereinbarung mit dem VN haben die Handwerker dem VN nicht mitgeteilt, dass der Wasserstrang abgesperrt wird, der zum betroffenen Zimmer 30 führt. 

Hätten die Mitarbeiter der Handwerkerfirma der Hausdame mitgeteilt, dass auch die Wasserzufuhr zum Zimmer 30 abgesperrt wurde, hätte sie nach dem Öffnen des Ventils dieses Zimmer kontrolliert; aufgrund dieser Kontrolle wäre der gegenständliche Schaden nicht eingetreten. Der OGH lastete dem VN aber an, dass dieser aufgrund des bevorstehenden Betriebsurlaubes nicht ohnehin Kontrollgänge gemacht hat.

 

Somit besteht ein Mitverschulden der Handwerkerfirma von 2:1 zu Lasten des VN. Der Versicherer kann also 1/3 des Schadens bei der Handwerkerfirma regressieren (OGH 7 Ob 44/17x, versdb 2017, 33).