Erfrierungen aufgrund Beschädigung der Hose beim Klettern

Ein Sturz des Versicherungsnehmers beim Klettern in das Kletterseil führte vorerst zu keiner Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität. Etwas später stellte der Versicherungsnehmer fest, dass er sowohl im Kniebereich als auch bei den Füßen durchnässt war. Die Beschädigungen in den Kniebereichen der Hose waren die einzige Ursache für einen Feuchtigkeitseintritt. Ein Notruf oder eine Rettungsaktion waren nicht möglich.

Bei dieser Klettertour erlitt der Versicherungsnehmer aufgrund des Feuchtigkeitseintritts Erfrierungen an beiden Vorfüßen, die deren Amputation notwendig machten.

Es liegt laut OGH kein Unfall im Sinne der Bedingungen vor, weil die körperliche Funktionalität des Versicherungsnehmers durch den Sturz nicht so beeinträchtigt wurde, dass er die Klettertour nicht fortsetzen und beenden konnte (OGH 7 Ob 32/17g, versdb 2017, 36).

 

Die Entscheidung des OGH ist durchaus kritisch zu betrachten. Einen Kommentar zu dieser Entscheidung findet man in versdb - Datenbank Versicherungsrecht.