Rechtsschutz: Zeitpunkt des Schadenereignisses bei Fehlbeurteilung eines MRT-Befundes

Der Versicherungsnehmer war ab Mai 2012 wegen Rückenschmerzen bei einem Orthopäden in Behandlung. Am 24. 9. 2014 erfuhr er die Diagnose Lungenkrebs und auch, dass sich aus dem vom Orthopäden nicht erörterten MRT-Befund vom 24. 7. 2012 bereits Krebsverdacht ergeben hatte. 

 

Das Nichtreagieren des Orthopäden (Schädiger) auf einen verdächtigen MRT-Befund, ab welchem Zeitpunkt sich mangels weiterer Abklärung und Therapie der Gesundheitsschaden des Versicherungsnehmers durch das (ungehinderte) Fortschreiten der Krebserkrankung zunehmend ausgeweitet und letztlich zum Ableben geführt hat, ist das Schadenereignis (Mai 2012). Auf die  Kenntnisnahme der Diagnose durch den Versicherungsnehmer kommt es jedenfalls nicht an.

 

Der im Mai 2016 klageweise geltend gemachte Deckungsanspruch ist auch nicht verjährt. Es bestehen nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherungsnehmer schon im Jahr 2012 ausreichende Hinweise auf einen drohenden Rechtsstreit gegen den Orthopäden hatte.

 

Quelle: OGH 7 Ob 163/17x, versdb 2017, 38