Autounfall: Kein Regress gegen Schwarzfahrer möglich

Der klagende KFZ-Haftpflichtversicherer macht einerseits geltend, dass er Schadenersatzansprüche einer geschädigten Dritten befriedigt habe und dieser Anspruch auf ihn übergegangen sei, sowie andererseits, dass ihm der beklagte Schwarzfahrer restliche Kosten zur Abwehr von Ansprüchen eines anderen beim Unfall Geschädigten zu ersetzen habe.

 

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Klägerin hätte im vorliegenden Einzelfall nicht davon ausgehen dürfen, der beklagte Schwarzfahrer könnte Mitversicherter sein, hält sich im Rahmen der Judikatur, zumal der beklagte Schwarzfahrer dem Versicherer gegenüber nie als Mitversicherter aufgetreten ist (keine Schadensmeldung, Schwarzfahrer verlangte, die Forderung selber abzuwehren - diesem Verlangen kam der Versicherer aus eigenem Antrieb nicht nach).

 

Der Annahme nützlicher Geschäftsführung ohne Auftrag steht gerade der Umstand entgegen, dass sich der beklagte Schwarzfahrer ausdrücklich gegen die Vertretung durch den nunmehrigen Klagevertreter ausgesprochen hat. Nach § 1040 ABGB verliert aber ein Geschäftsführer, der sich gegen den gültig erklärten Willen des Eigentümers eines fremden Geschäfts anmaßt, auch den gemachten Aufwand, insofern er nicht in Natur zurückgenommen werden kann. Der Versicherer hat daher keinen Anspruch auf Rückersatz der von ihm geleisteten Entschädigungsleistungen gegen den Schwarzfahrer (OGH 7 Ob 121/17w, versdb 2017, 39).