Eine infolge psychischer Erkrankung erfolgte Messerattacke ist keine Gefahr des täglichen Lebens. Es besteht somit kein Versicherungsschutz im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung (OGH 7 Ob 145/17z, versdb 2017, 40).
Eine infolge psychischer Erkrankung erfolgte Messerattacke ist keine Gefahr des täglichen Lebens. Es besteht somit kein Versicherungsschutz im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung (OGH 7 Ob 145/17z, versdb 2017, 40).