Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung: Versicherer leistungspflichtig

Bei Vorliegen einer schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten besteht – mangels Arglist – Leistungspflicht des Versicherers, wenn der Versicherungsfall in der Lebensversicherung nach Ablauf der in § 163 VersVG (bzw. § 178k VersVG für die Krankenversicherung) genannten Ausschlussfrist (3 Jahre) eintritt, dies selbst dann, wenn der Versicherer erst mit dem außerhalb der Frist liegenden Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung erlangt (OGH 7 Ob 119/17a, versdb 2017, 37).