Mitwirkung von Gebrechen muss über das alterstypische Maß hinausgehen

Geht ein Degenerationszustand über das alterstypische Maß hinaus, ist er insgesamt als Gebrechen anzusehen. Eine Unterteilung der Degeneration in alterstypische und altersuntypische Anteile erfolgt dann nicht, und alterstypische Anteile werden nicht herausgerechnet. Die Beweislast für unfallunabhängige, über das altersgerechte Maß hinausgehende Verschleißerscheinungen hat der Versicherer (OLG Karlsruhe 12 U 97/16, r+s 2017, 602).

 

Auch der OGH hat bereits vor einiger Zeit in der Entscheidung 7 Ob 67/15a ausgesprochen, dass es sich bei einem „alterstypischen normalen Verschleißzustand“ weder um eine Krankheit noch um ein Gebrechen handelt. Ein Abzug eines Mitwirkungsanteiles ist daher in diesem Fall nicht zulässig.