Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit

Für die Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit darf nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit abgestellt werden, die der VN nicht mehr ausüben kann, wenn diese untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs ist.

 

Hatte die vollschichtig in einer Anwaltskanzlei als Hauswirtschafterin beschäftigte VN die Kanzleiräume zu putzen, Einkäufe zu erledigen und den Mittagstisch für ca. 15 bis 30 Personen zuzubereiten, so kann für die Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit nicht nur auf den Zeitanteil der Besorgung von Lebensmitteln abgestellt werden, die sie wegen des ihr nicht mehr möglichen Tragen von schweren Lasten nicht mehr ausüben kann. Vielmehr ist auch der Zeitanteil der ihr damit nicht mehr möglichen gesamten Essenzubereitung zu berücksichtigen, da der Einkauf als untrennbarer Bestandteil der von der VN arbeitsvertraglich geschuldeten Versorgung der Mitarbeiter durch die von ihr selbständig zu führende Kantine anzusehen ist.

 

Quelle: BGH IV ZR 535/15, r+s 2017, 651