Ausschluss Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen gegen den Rechtsschutzversicherer

Sind im allgemeinen Ausschlusskatalog (Artikel 7 ARB) Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer ausgeschlossen und im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 23 ARB) Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers über in Österreich belegene Risiken eingeschlossen, sind Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer jedenfalls nicht versichert.

 

Artikel 7 ARB enthält allgemeine Risikoausschlüsse, die nicht bloß für einen bestimmten Rechtsschutz-Baustein gelten. Sollte ein allgemeiner Risikoausschluss (hier: Artikel 7.4.4 ARB [Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen mit dem eigenen Rechtsschutz-Versicherer]) für einen bestimmten Rechtsschutz-Baustein nicht gelten, müsste dies dort (in Artikel 23 ARB) klar geregelt sein. Dies ist hier nicht der Fall; vielmehr wird in der Einführung der ARB ausdrücklich darauf hingewiesen, „dass nur die Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen zusammen den Umfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben“. OGH 7 Ob 150/17k (versdb 2018, 1)