Schadenersatz-Rechtsschutz: VN erscheint nicht vor Gericht - Versicherer leistungsfrei

Vertraglich vereinbarte Obliegenheit für den VN, alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindert:

 

Erscheint der Versicherungsnehmer unentschuldigt nicht zu seiner Einvernahme als Partei im Haftpflichtprozess gegen den Schädiger und muss ihm klar gewesen sein, dass diesem Beweismittel entscheidende Bedeutung zukommt, begründet dies eine grob fahrlässige Verletzung der Kostenvermeidungsobliegenheit.

 

Der VN hat den Kausalitätsgegenbeweis strikt zu führen und es genügt daher nicht, nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs darzutun. Dazu hätte der VN behaupten müssen, dass er auch im Fall seiner möglichen Parteieneinvernahme bei der letzten Verhandlung im Haftpflichtprozess mit seinem Begehren auf Verdienstentgang erfolglos geblieben wäre. Ein solches Vorbringen wird aber durch den bloßen Verweis auf die Unwägbarkeiten des Verfahrensausgangs nicht erstattet.

 

In diesem Prozess wurde auch das Thema der Erfolgsaussichtenprüfung behandelt. Dazu führte der OGH wiederholt aus:

 

Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist auf Grund einer Prognose – im Fall eines bereits laufenden Haftpflichtprozesses auf Grund einer nachträglichen Prognose – nach dem im Zeitpunkt vor Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterial vorzunehmen. Dabei ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen. Es können die zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze übernommen werden (OGH 7 Ob 53/17w, versdb 2018, 2)