Rechtsschutz: Streitigkeiten aus Treuhandvertrag zum Liegenschaftserwerb nicht versichert

Der Allgemeine Vertrags-Rechtsschutz umfasst nur die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus

  • schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers „über bewegliche Sachen“ sowie aus
  • Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus sonstigen schuldrechtlichen Verträgen über unbewegliche Sachen umfasst der Versicherungsschutz demnach nicht. 

Der zwischen dem VN als Treugeber und seinem Treuhänder abgeschlossene Vertrag beinhaltete im gegenständlichen Fall den Auftrag an den Treuhänder zum Ankauf von zwei Liegenschaften oder einer dieser Liegenschaften aus der zur Verfügung gestellten Treuhandvaluta auf Namen des Treuhänders und die Verpflichtung, anschließend die Liegenschaft(en) auf Verlangen des VN zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 EUR im Vertragsweg zu übereignen. Im Rahmen der Treuhand wird dabei das Treugut wirtschaftlich dem Treugeber zugeordnet. Ein solches gerade auf den Erwerb des Eigentums an Liegenschaften durch den Versicherten gerichtetes Vertragsverhältnis ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers kein schuldrechtlicher Vertrag „über“ eine bewegliche Sache (OGH 7 Ob 97/17s, versdb 2018, 3).