Borreliose nach Zeckenbiss: Anspruch verjährt

Der versicherten Person war der Zeckenbiss aus dem Jahr 2006 und die Diagnose der Borreliose aus dem Jahr 2009 bekannt.

 

Sie wusste auch, dass sie Mitversicherte und Anspruchsberechtigte aus der Unfallversicherung ihres Mannes war; immerhin hatte sie bereits für einen erlittenen Unfall Versicherungsleistungen erhalten. Die Frage, ob ein Versicherungsfall gegeben und dieser auch gedeckt ist, lässt sich selbst für den Versicherungsnehmer nur durch Einsicht in die Versicherungsbedingungen klären. Eine entsprechende Durchsicht hätte ganz klar ergeben, dass sich der Versicherungsschutz auch auf durch Zeckenbiss übertragene Lyme-Borreliose erstreckt. Der Einschluss von durch Zeckenbiss übertragenen Erkrankungen ist in der Unfallversicherung auch durchaus nicht unüblich, sodass die Argumentation der versicherten Person, sie als Laie habe nicht damit rechnen müssen, dass derartige Erkrankungen gedeckt seien, ins Leere geht. Die Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt daher mit der Diagnose der Borreliose im Jahr 2009 zu laufen. Im Jahr 2014 ist der Anspruch daher bereits verjährt (OGH 7 Ob 176/17h, versdb 2018, 4).