Wassereintritt nach Sturm bei Umbauarbeiten am Gebäude: Versicherer leistungsfrei

Der Versicherungsnehmer hat im Jahr 2016 sein Einfamilienhaus ausgebaut, wobei auch das Dach erneuert wurde. Während dieser Bauzeit ereignete sich ein Wasserschaden, der aufgrund eines Sturms mit einer Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h, begleitet von massiven Regenfällen verursacht wurde. Der Wassereintritt begann im Bereich der oberen Geschoßdecke und führte zu Folgeschäden im Obergeschoß und auch im Erdgeschoß. Zum Zeitpunkt des Ereignisses hatte das Gebäude kein Dach und keinen Dachstuhl – es war mit Planen abgedeckt.

 

Nach den Bedingungen der Haushaltsversicherung sind Sachschäden durch Niederschlags- oder Schmelzwasser nicht versichert, welche durch Öffnungen im Dach infolge von Umbauten, Anbauten, Neubauten bzw Reparaturarbeiten sowie durch offene Dachluken (Dachfenster bzw. offene Fenster und Türen) entstehen. 

Unter Dach versteht man allgemein den oberen Abschluss eines Gebäudes, bestehend aus dem Tragwerk und der Dachdeckung (Dachhaut), aber nicht während der Durchführung von Bauarbeiten provisorisch gespannte Abdeckplanen, die während der Zeit des Umbaus vor schädlichen Einflüssen schützen und Beeinträchtigungen durch Sturm und Wasser hintanhalten sollen. Nach allgemeinem Verständnis besteht nach dem Abtragen der gesamten Dachkonstruktion selbst dann eine Öffnung im Dach im Sinn der Bedingung, wenn diese mit einer Plane während der Bauarbeiten abgedeckt ist.

 

Die Bedingungen der Gebäudeversicherung schließen allgemein den Versicherungsschutz für Schäden aus, die unter anderem dadurch entstanden sind, dass im Zuge von Neu-, Zu- oder Umbauten versicherter Bauwerke, Baubestandteile nicht oder nicht entsprechend fest mit dem sonstigen Bauwerk verbunden waren oder Baubestandteile aus der üblichen Verbindung mit dem Bauwerk gelöst wurden. Hier wurde vom Haus das Dach entfernt.

 

Es besteht somit kein Versicherungsschutz aus der Haushaltsversicherung (für Schäden an der Einrichtung) und auch kein Versicherungsschutz aus der Gebäudeversicherung.

 

OGH 7 Ob 190/17t, versdb 2018, 8