Bedingungstext: „Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.“
Einer zustimmenden Erklärung des Versicherungsnehmers zur Ausübung der Regulierungsvollmacht durch den Versicherer bedarf es nach dieser Bestimmung nicht.
Ein Verjährungsverzicht gegenüber dem Geschädigten, den der Versicherer "als Haftpflichtversicherer unseres Versicherungsnehmers" ausspricht, ist als Wahrnehmung der ihm nach Artikel 8.2 AHVB zustehenden Regulierungsvollmacht zu werten (OGH 7 Ob 180/17x, versdb 2018, 9).