Wasserschaden: Kosten für Leckortung und Auskunftspflicht

Die Gebäudeversicherung umfasst hier eine Elementarschaden- und eine Leitungswasserschadenversicherung. Die Versicherungsnehmerin geht vorrangig vom Eintritt eines Schadens durch austretendes Leitungswasser aus; hilfsweise von einem in der Elementarschadenversicherung gedeckten Eintritt von Oberflächenwasser nach Niederschlägen über das Dach.

 

Zur Ermittlung der Schadensursachen wurden „dabei“ zerstörende Maßnahmen zur Freilegung der Rohrleitungen im Kinderbadezimmer durch die den vom Versicherer beigezogenen Sachverständigen angeordnet. Nachdem Rohrleitungen und Dusche freigelegt waren, fanden weitere Leckortungs- und Überprüfungsarbeiten statt. Das Flachdach der Garage wurde ebenfalls überprüft (möglicher Niederschlagswassereintritt), wobei keine Fehlerquellen gefunden wurden.

 

Die Feuchtigkeitswerte bei den in weiterer Folge durchgeführten Feuchtigkeitsmessungen waren weiterhin rückläufig.

 

Fazit des Sachverständigen: „Es kann nicht festgestellt werden, welches Ereignis für den Eintritt des Wasserschadens im Bereich des Kinderbadezimmers ursächlich war.“

 

Es entstanden Aufwendungen im Zusammenhang mit den Leckortungen und der De- und Remontage des Kinderbadezimmers in Höhe von 4.987,08 EUR. Diese Kosten stehen im Zusammenhang mit der Suche nach einer Schadensstelle an den versicherten Rohren, wobei die Durchführung der mit diesen Aufwendungen verbundenen Tätigkeiten über ausdrückliche Weisung des Versicherers erfolgte. Dass diese Kosten grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst sind, wird vom Versicherer auch nicht bezweifelt.

Der Versicherer beruft sich aber darauf, dass die Versicherungsnehmerin ihre Auskunftsobliegenheit im Zuge der Schadenerhebung verletzt habe, indem sie den Sachverständigen nicht auf bereits erfolgte Arbeiten am Dach hingewiesen, sondern vielmehr einen Fehler am Dach als Ursache für den Wassereintritt sogar ausgeschlossen habe.

Der Versicherungsnehmer kann davon ausgehen, dass ein Versicherer, dem das Weisungsrecht zukommt, gerade bei nicht eindeutiger Schadensursache – wie hier – selbst entscheidet, welche Kontroll- und Suchtätigkeiten er entfalten will und er sich dabei nicht auf die laienhafte Meinung des Versicherungsnehmers oder auf Meinungen oder Handlungen von nicht von ihm beauftragten Handwerkern verlassen wird, ohne sich selbst über die Situation eine Meinung durch seine Sachverständigen zu bilden. Das heißt, es war zu erwarten, dass der Versicherer das Dach kontrollieren lässt, wenn er dort die Schadensursache vermutet, unabhängig davon, ob ihm die Versicherungsnehmerin die vermisste Aufklärung erteilt hat oder nicht. Der Versicherer muss entscheiden, was er aufgrund der jederzeit zu begutachtenden unklaren Situation für zweckmäßig hält. Ordnet er daher von sich aus an, dass zuerst Abbrucharbeiten im Kinderbadezimmer zur Leckortung vorgenommen werden sollen, bevor er das Dach kontrollieren lässt, dann kann das Unterbleiben der Aufklärung nur leichte Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers begründen.

Der Versicherer muss die entstandenen Kosten von EUR 4.987,08 ersetzen (OGH 7 Ob 174/17i, versdb 2018, 13).