Weitere Dauerrabattklausel gekippt

Der OGH entschied in einem Verbandsprozess, dass eine weitere Dauerrabattklausel zumindest für Konsumentenverträge unzulässig ist.

 

Die Klausel lautete:

 

„Dauerrabatt 20 % - Laufzeit mind. 10 Jahre

Mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragslaufzeit wird ein Dauerrabatt in Höhe von 20 % der Normalprämie (dies entspricht 25 % der vorgeschriebenen Prämie) gewährt. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vor Ablauf von 10 Jahren kann der Versicherer die Differenz zwischen dem gewährten Dauerrabatt und dem für die tatsächliche Laufzeit zu gewährenden Dauerrabatt nachfordern. Die Nachforderung berechnet sich wie folgt:

Kündigung innerhalb eines Jahres / Nachforderung in % aller vorgeschriebenen Prämien

1 / 25,0

2 / 22,5

3 / 20,0

4 / 17,5

5 / 15,0

6 / 12,5

7 / 10,0

8 / 7,5

9 / 5,0

10 / 2,5"

 

Im vorliegenden Fall ist zwar der Prozentsatz der Rückforderung, nicht aber der sich tatsächlich errechnende Rückforderungsbetrag ausgehend von der Summe der geleisteten Prämien während der Laufzeit streng degressiv ausgestaltet. Es steigt die vom Versicherungsnehmer zu leistende Nachzahlung während der ersten Hälfte der regulären Vertragslaufzeit von zehn Jahren, also die ersten fünf Jahre laufend an, bleibt dann im sechsten gleich hoch und beginnt erst danach zu sinken. Damit wird das gesetzliche Kündigungsrecht des Konsumenten gemäß § 8 Abs 3 erster Satz VersVG für die ersten sechs Jahre der regulären Vertragslaufzeit mit wirtschaftlichen Mitteln ganz entscheidend erschwert. Die inkriminierte Klausel widerspricht daher dem Verbot der Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 879 Abs 3 ABGB (OGH 7 Ob 81/17p, versdb 2018, 15).

 

Einen Kommentar zur Entscheidung finden Sie in versdb - Datenbank Versicherungsrecht.