Die Pflicht, sich einer Krankenbehandlung zu unterziehen, ist eine Obliegenheit nach § 183 VersVG, die grundsätzlich auch eine zumutbare Operation umfasst. Ob aber der Versicherer wegen einer Obliegenheitsverletzung, hier wegen Ablehnung einer zumutbaren Operation, leistungsfrei ist, hat das Gericht zu entscheiden. Die Beurteilung damit im Zusammenhang stehender Tatbestandselemente fällt nicht in die Entscheidungskompetenz der Ärztekommission (OGH 7 Ob 202/17g, versdb 2018, 17).
Einen Kurzkommentar zur Entscheidung finden Sie in versdb - Datenbank Versicherungsrecht.