Unfallversicherung: Selbstmordversuch versichert

Die Versicherte hatte den Eindruck, dass die erhöhte Medikamentendosis (Medikamente wurden aufgrund einer psychischen Erkrankung genommen) nicht wirke. Sie hatte massive Angst. Am Morgen nach dem Aufstehen schaute sie in das Kinderbett, öffnete die Balkontüre, stellte einen Sessel an die Brüstung und stürzte sich aus etwa 7 m Höhe vom Balkon auf den Asphalt, wodurch sie schwerste Verletzungen (Polytrauma) erlitt. Die Versicherte erlebte sich dabei rückblickend als gefühllos wie eine „Maschine“. Eine wesentliche Beeinträchtigung der psychischen oder physischen Leistungsfähigkeit durch Medikamente lag zum Vorfallszeitpunkt nicht vor.

 

Liegt bei der Versicherten eine suizidale Einengung vor und kann sie zwar ihr Handeln, aufgrund ihrer psychosewertigen depressiven Verstimmung aber keine Alternativen mehr zur Selbsttötung erkennen, sodass ihr keine freie Willensbildung mehr möglich und die Dispositionsfähigkeit aufgehoben ist, liegt "Unfreiwilligkeit" der Gesundheitsschädigung vor. Der Selbstmordversuch ist hier Folge der psychischen Krankheit und in der Phase des krankheitsbedingten suizidalen Abwendungsverhaltens nicht abwendbar (OGH 7 Ob 113/17v, versdb 2018, 18).

 

Nicht jeder Versicherer wäre in diesem Fall leistungspflichtig gewesen. Einen entsprechenden Kommentar zur Entscheidung finden Sie in versdb - Datenbank Versicherungsrecht.