Rechtsschutz: keine Deckung für fremde Forderung aus fremdem Vertrag

Soweit der Versicherungsnehmer beabsichtigt, den Haftpflichtversicherer seines Versicherungsmaklers als Drittschuldner in Anspruch zu nehmen, macht er keine eigene Forderung aus eigenem Vertrag geltend, sondern die exekutiv zu seinen Gunsten gepfändete und ihm zur Einziehung überwiesene Forderung des Versicherungsmaklers gegen seinen Haftpflichtversicherer. Für die gepfändete Forderung besteht demnach nach der Bedingungslage kein Versicherungsschutz aus dem Vertrags-Rechtsschutz, weil es nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einem Vertrag des Versicherungsnehmers geht.

 

Zudem besteht dafür auch keine Deckung aus dem Schadenersatz-Rechtsschutz, weil es sich ausschließlich um Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag eines Dritten (Versicherungsmakler des Versicherungsnehmers) mit seinem Haftpflichtversicherer handelt (OGH 7 Ob 211/17f, versdb 2018, 20).