Rehabilitation ist versicherte Heilbehandlung

Unter der Überschrift „Was ist keine Heilbehandlung?“ werden in den Bedingungen Maßnahmen der Rehabilitation als keine Heilbehandlung und kein Personenschaden definiert, wenn sie nicht im unmittelbaren Anschluss an eine Heilbehandlung erfolgt. Damit ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer durchaus erkennbar, dass Rehabilitationsmaßnahmen grundsätzlich als Heilbehandlungen Nachbehandlungen im Sinn der Bedingungen sind. Sie sind nur dann keine Heilbehandlungen, wenn der Risikoausschluss greift, nämlich wenn sie nicht unmittelbar im Anschluss an andere Heilbehandlungen erfolgen. Dann soll kein Personenschaden im Sinn der Bedingung vorliegen (OGH 7 Ob 131/17s, versdb 2018, 16).