Verkürzung der Invaliditätsgeltendmachungsfrist auf 1 Jahr zulässig

Es gibt in Österreich nicht zwingend eine bestimmte Frist für die Geltendmachung eines Anspruchs aus dauernder Invalidität, weshalb nicht jedes Abgehen von der zwar bisher durchaus weit verbreiteten 15-Monatsfrist überraschend oder sittenwidrig ist. Vielmehr herrscht Vertragsfreiheit, soweit nicht eine Vertragsgestaltung gewählt wird, die den berechtigten Deckungserwartungen des durchschnittlichen Versicherungsnehmers hinsichtlich Verträgen (Vertragsvarianten) aus einer konkreten Versicherungssparte zuwiderläuft.

 

Bei einer Verkürzung der Geltendmachungsfrist für die Invalidität auf 12 Monate, wie hier, kann dies noch nicht erkannt werden: Der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss mit Befristungen rechnen und sich daher ohnehin durch Einsicht in die Bedingungen über die konkreten Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlussfristen informieren. Die Frist ist auch nicht, weil sie mit der einjährigen Frist für den Eintritt der Invalidität zusammenfällt, bereits so verkürzt, dass sie den allgemein von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erwarteten Zweck einer Unfallversicherung aushöhlen würde.

 

Die vorliegende Klausel verstößt weder gegen §§ 864a noch 879 Abs 3 ABGB (OGH 7 Ob 169/17d, versdb 2018, 21).