Verjährung der Invaliditätsleistung

Der Versicherungsnehmer erlitt am 4. 9. 2010 bei einem Fußballspiel eine Kniegelenksverletzung. Diesen Unfall meldete der Versicherungsnehmer dem Versicherer am 24. 7. 2012. Der Versicherer rechnete nach Einholung eines Gutachtens vom 24. 10. 2012 den Unfall am 8. 11. 2012 ab und zahlte dem Versicherungsnehmer 33.828,90 EUR aus.

 

Der Versicherungsnehmer begehrte mit seiner am 19. 12. 2014 eingebrachten Klage die Zahlung weiterer 11.276,30 EUR mit der Behauptung, dass infolge einer Verschlechterung der Unfallfolgen auf der Grundlage einer klinischen Untersuchung vom 26. 8. 2014 anstatt des ursprünglich angenommenen Invaliditätsgrads des Beinwerts von 15 % zumindest ein solcher von 20 % vorliege.

 

Die Unfallfolgen haben sich lt. OGH – entgegen der ursprünglichen Behauptung des Versicherungsnehmers – seit der Schadensregulierung des Versicherers im November 2012 nicht verschlechtert. Zu dieser Zeit stand demnach die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach fest und damit war dessen Leistung fällig. Den Anspruch aus der ursprünglichen, vermeintlich unrichtigen Bemessung hat der Versicherungsnehmer erstmals im laufenden Verfahren im September 2016 und damit später als drei Jahre nach Fälligkeit geltend gemacht. Dieser Anspruch ist daher verjährt.

Es steht auch fest, dass beim Versicherungsnehmer keine nachträgliche Verschlechterung der Unfallfolgen eingetreten ist. Ein Anspruch aus einer Neubemessung besteht daher ebenfalls nicht (OGH 7 Ob 144/17b, versdb 2018, 23).