Eine Wasserbombenschlacht auf einem Festivalgelände unter Verwendung einer „3-Mann-Schleuder“ ist keine "Gefahr des täglichen Lebens". Es besteht für einen Personenschaden daraus kein Versicherungsschutz im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung (OGH 7 Ob 13/18i, versdb 2018, 26).