Ein Unfall durch Bewusstseinstörung kann nach den Umständen anzunehmen sein, wenn ein Fußgänger mit einer BAK ca. 95 min später von 1,81 Promille sich nachts entweder zweimal oder längere Zeit nicht auf dem Geh-/Radweg, sondern auf der Landstraße befindet und dort von einem Fahrzeug erfasst wird.
Die absolute Verkehrsuntüchtigkeit eines Fußgängers wird in der Regel erst bei erheblich höheren Blutalkoholwerten von 2 Promille und darüber angenommen. Bei einem niedrigeren BAK-Wert ist erst dann auf eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung zu schließen, wenn durch das Fehlverhalten des Verletzten belegt ist, dass dieser den Anforderungen der konkreten Gefahrensituation nicht mehr gewachsen war (hier bejaht).
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Quelle: OLG Hamm 20 U 122/17, r+s 2018, 214