Haftpflicht: Verschulden des Bauleiters schadet dem Versicherungsnehmer nicht

Hat der Versicherungsnehmer für einen Bauleiter nicht einzustehen, weil dieser weder Versicherungsnehmer noch gesetzlicher Vertreter des Versicherungsnehmers ist, können nach dem Selbstverschuldensprinzip der Vorsatzausschluss (bzw. vorsatznahe Ausschlüsse) und der Ausschluss für bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften nur dann greifen, wenn es der Versicherungsnehmer an der erforderlichen Sorgfalt hätte fehlen lassen und demzufolge Organisationsmängel den Eintritt des Versicherungsfalles erheblich begünstigen (OGH 7 Ob 14/18m, versdb 2018, 28).

 

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