Die Berufung des Versicherers auf den Ablauf einer Ausschlussfrist kann gegen Treu und Glauben verstoßen. Ein solcher Fall liegt aber nicht schon dann vor, wenn die Frist vom Versicherungsnehmer unverschuldet versäumt wurde. Erforderlich ist vielmehr ein solches Verhalten des Versicherers, durch das der Versicherungsnehmer veranlasst wurde, seine Forderung nicht fristgerecht geltend zu machen.
Es besteht keine Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer standardmäßig auf die Neubemessungsfrist (hier: vier Jahre) hinzuweisen (OGH 7 Ob 124/17m, versdb 2018, 29).
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