Lebensversicherung zur Besicherung des Kredites des Bauvorhabens

Selbst wenn der Versicherungsnehmer des Rechtsschutzversicherers im Zuge der Kreditaufnahme zur Finanzierung eines Bauvorhabens eine Lebensversicherung abschließt und den daraus resultierenden Anspruch zur Besicherung der Kreditforderung verpfändet, weisen Streitigkeiten mit dem Lebensversicherer aus dem Lebensversicherungsvertrag keinen adäquaten Zusammenhang mit der Finanzierung auf. Der Ausschlusstatbestand (Bauherrnklausel) liegt damit nicht vor (OGH 7 Ob 36/18x, versdb 2018, 33).

 

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