Maßstab für Erfolgsaussichtenprüfung in der Rechtsschutzversicherung

Der Rechtsschutzversicherer kann im Versicherungsfall eine Erfolgsaussichtenprüfung vornehmen und gegebenenfalls die Deckung ablehnen, wenn nicht hinreichend Aussicht auf Erfolg des Rechtsstreits besteht.

 

Bei der Erfolgsaussichtsprüfung nach den ARB können die zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze übernommen werden. Die vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht, hat sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. „Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (insbesondere bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand). Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt, dass der Versicherer leistungspflichtig ist.

 

OGH 7 Ob 59/18d, versdb 2018, 36

 

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