Kasko: Verspätete Meldung bei der Polizei

Wollte der Versicherungsnehmer, der nur über einen befristeten Führerschein verfügte, weil er zuvor in einem mit 2,14 Promille alkoholisierten Zustand einen Unfall mitverursacht hatte, durch sein Verhalten alles vermeiden, um eine lückenlose und restlose Aufklärung des Sachverhalts durch die Polizei zu verhindern, steht eine vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung nach § 4 Abs 5 StVO und der allgemeinen Aufklärungsobliegenheit fest. Die vom Versicherungsnehmer erst mehr als neun Stunden nach dem Unfall vorgenommene Meldung beim Polizeiposten ist jedenfalls keine „ohne unnötigen Aufschub“ (OGH 7 Ob 55/18s, versdb 2018, 39).