Der Versicherer kündigte aufgrund eines Schadensfalls mit Schreiben vom 2. 10. 2008 den Vermögensschadenhaftpflichtversicherungsvertrag zum 1. 1. 2009. Dem Vermögensschadenhaftpflichtversicherungsvertrag lag die claims-made-Klausel zugrunde. Der Versicherungsfall ist nach dieser Klausel die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer.
Im Jahr 2003 schloss eine Anlegerin über Beratung durch den Versicherungsnehmer eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn 1. 5. 2003 ab.
Die Anlegerin machte erstmals im Jahr 2011 Ansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend.
Die claims-made-Klausel in dem unter "Versicherungsfall" überschriebenen Abschnitt der Bedingungen war nicht versteckt, zudem hat der Versicherer im Angebot einen deutlichen Hinweis auf die claims-made-Klausel angeführt. Die Klausel ist damit nicht nach § 864a ABGB unwirksam und somit Bestandteil des Versicherungsvertrages.
Bei einer Gesamtbewertung der Umstände (keine dispositive gesetzliche Regelung zum Deckungsumfang zum Zeitpunkt des Abschlusses des Haftpflichtversicherungsvertrages, ...) ist im vorliegenden Einzelfall auch eine gröbliche Benachteiligung des Versicherungsnehmers nicht zu erkennen.
Die Anspruchserhebung durch die Anlegerin erfolgte erst nach dem Ende der Laufzeit des Versicherungsvertrags, weshalb für die von ihr geltend gemachten Ansprüche unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag keine Deckung (mehr) bestand.
Quelle: OGH 7 Ob 182/17s, versdb 2018, 40