Explosion aufgrund hantieren mit gefährlichen Stoffen

Hantiert der Versicherungsnehmer in seiner Werkstatt mit drei hochentzündlichen Flüssigkeiten (Benzin, Bremsenreiniger und Starthilfespray), lässt dabei den Bremsenreiniger über Stunden in einer offenen Wanne stehen, und versucht er in weiterer Folge, ohne sämtliche Lüftungsmöglichkeiten zu nutzen, mit dem mit entsprechenden Warnhinweisen versehenen Starthilfespray das Motorrad zu starten, was aufgrund der im Raum aufkumulierten Dämpfe der brennbaren Flüssigkeiten zu einer Explosion führt, liegt grobe Fahrlässigkeit vor.

Der Versicherungsnehmer ist gelernter Schlosser, der sich, auch wenn er über keine spezifische kraftfahrtechnische Ausbildung verfügt, seit Jahren intensiv mit Motorrädern und deren Reparatur beschäftigt (OGH 7 Ob 120/18z, versdb 2018, 49).