Es kommt für die Anwendbarkeit der Leistungseinschränkung nicht darauf an, welchen medizinischen – neurologischen und/oder psychiatrischen – Fachgebieten oder wissenschaftlichen Klassifikationen ein Krankheitsbild allgemein unterstellt oder wie es bezeichnet wird. Maßgeblich ist vielmehr, worauf die konkrete Erkrankung des Versicherten zurückzuführen ist und ob sie dem in den Bedingungen umschriebenen Begriff der „psychischen Erkrankungen“, spezifiziert durch die beispielhafte Nennung von „Neurosen, Psychosen, Depressionen“, entspricht oder nicht (OGH 7 Ob 61/18y, versdb 2018, 51).