Besonders bei Sachschäden durch Umweltstörung und in der erweiterten Produktehaftpflichtversicherung kann es beim Wechsel des Versicherers zu zeitlichen Deckungslücken kommen. Die gilt es beim Wechsel des Versicherers möglichst zu schließen. Besonders in der erweiterten Produktehaftpflichtversicherung gibt es auch eine Nachhaftungsfrist (häufig 2 Jahre). Ist diese abgelaufen, ist der Versicherer grundsätzlich leistungsfrei. Hier hat aber der OGH bereits angedeutet, dass der Versicherer dennoch leisten muss, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden unverzüglich nach Kenntniserlangung meldet, auch wenn die Nachhaftungsfrist bereits abgelaufen ist.
Ein Problem kann auch in der Grunddeckung nach den AHVB/EHVB auftreten, wenn der Versicherungsvertrag aufgrund der Stilllegung des Betriebes storniert wird. Dann gibt es nämlich keinen Versicherungsschutz für Schäden, die zwar während des aufrechten Versicherungsvertrages verursacht wurden, aber nach Vertragsstorno eintreten (z.B. Brandschaden aufgrund einer fehlerhaften Elektroinstallation).