Urteil aus dem Jahr 1982, das auch noch heute interessant ist:
Der Versicherungsnehmer der Privathaftpflichtversicherung wollte dem Geschädigten bei der Arbeit lediglich einen Fußtritt auf die linke Gesäßhälfte versetzen. Nur durch eine rasche Bewegung des Geschädigten verfehlte der Versicherungsnehmer sein Ziel. Es kam in der Folge aufgrund einer Verkettung von ungewöhnlichen Umständen zu einer schweren Verletzung des Geschädigten. Durch die vorerst nur stumpfe Gewalteinwirkung kam es zu einer relativ geringen Verletzung des Milzgewebes und durch die zunehmende Blutung zu einer zweiseitigen Milzzerreißung.
Der OGH bejahte die Deckungspflicht des Versicherers, weil es für die Abgrenzung zwischen Privathaftpflichtversicherung und Betriebshaftpflichtversicherung entscheidend ist, ob der Versicherungsnehmer beim den Schaden auslösenden Verhalten im Rahmen seiner Beschäftigung im Betrieb für diesen tätig war. Im vom OGH entschiedenen Fall handelte es sich aber um eine rein private Auseinandersetzung zwischen Arbeitskollegen, die mit der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers nicht in unmittelbarem Zusammenhang stand (OGH 7 Ob 9/82, VersR 1983, 302).
Einen Kurzkommentar zur Entscheidung finden Anwender von versdb - Datenbank Versicherungsrecht - hier.