Das mangelnde Schließen einer Türe oder eines Fensters begründet noch keine grobe Fahrlässigkeit. Entsteht in der Folge ein Schaden durch Sturm (Wind über 60 km/h), besteht also Versicherungsschutz. Überhaupt kann das Lüften von Räumen durch das Aufmachen von Türen und Fenstern nicht als leistungsausschließender Vorgang gewertet werden, stellt es sich doch unter normalen Umständen als durchaus üblicher und alltäglicher Vorgang dar, der notwendig ist (OGH 7 Ob 83/98a).