Erwerbsunfähigkeitsdefinition in AVB zulässig

Die Klausel im Versicherungsvertrag lautete:

 

„Vollständige Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalles, die ärztlich nachzuweisen sind, dauerhaft und vollständig außer Stande ist, irgendeine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt können bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden.

Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht, wenn die vollständige Erwerbsunfähigkeit … mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert hat.“

 

Entscheidung des OGH:

 

Die strittige Klausel ist beurteilt nach dem Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers unzweifelhaft und eindeutig dahin zu verstehen, dass es für einen Anspruch aufgrund vollständiger Erwerbsunfähigkeit allein darauf ankommt, ob der Versicherte noch im Stande ist, „irgendeine Erwerbstätigkeit“ auszuüben. Es soll also gerade nicht maßgeblich sein, ob der Versicherte noch zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage ist, die seiner Ausbildung oder seinem bisherigen beruflichen Werdegang entspricht. Aus der Regelung, dass die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden können, folgt, dass sich der Versicherte nicht darauf berufen kann, dass eine ihm entsprechende Erwerbstätigkeit am Arbeitsmarkt aktuell nicht angeboten werde, für ihn nicht erreichbar oder ihm nicht zumutbar sei. 

 

Die Klausel ist nicht unklar, intransparent oder gröblich benachteiligend.

 

OGH 7 Ob 122/18v, versdb 2018, 54