Kasko: Aufklärungsobliegenheit und Alkohol

Die festgestellte Übertretung des § 4 Abs 5 StVO allein schafft keine Verdachtslage für eine Alkoholisierung des Lenkers.

 

Das Vorgehen des aufgeregten Lenkers, das Fahrzeug noch über eine kurze Distanz in seine Garage zu fahren, nachdem er seine Arbeitgeberin unverzüglich über den Unfall informiert hatte, beruht auf deren Anweisung und lässt nicht darauf schließen, dass der Lenker infolge Alkoholisierung fahruntüchtig gewesen ist. Aufgrund eines Missverständnisses ging der Lenker davon aus, dass die Arbeitgeberin die Polizei verständigen würde. Die Schwere der durch den Unfall entstandenen Schäden lässt keine Rückschlüsse auf eine durch Alkohol gegebene Fahruntüchtigkeit des Lenkers zu.

 

Auch aus dem Arbeitsumfeld des Lenkers, der als Koch in einem Gastronomiebetrieb arbeitet, kann nicht auf seine Alkoholisierung geschlossen werden. Eine allgemeine Aussage dahingehend, dass schon die mit Tätigkeiten in der Gastronomie verbundene Gelegenheit auf den tatsächlichen Konsum von Alkohol schließen lässt, kann nicht getroffen werden. Selbst beim Besuch einer Gaststätte kann ein solcher nicht grundsätzlich unterstellt werden. Der Unfallzeitpunkt (00:00 Uhr) resultiert daraus, dass der Dienst des Lenkers um 23:00 Uhr geendet hatte.

 

OGH 7 Ob 126/18g, versdb 2018, 55