Beweis für Vorliegen eines Sturms

Nach den Feststellungen lagen bei vier von fünf Messstationen die Windspitzen deutlich unter 100 km/h und nur bei einer einzigen Messstation, die zudem noch am weitesten vom Schadensort entfernt liegt, knapp über 100 km/h. Damit steht kein Mindestmaß an Tatsachen fest, die die nachzuweisende Schadensverursachung durch einen außerordentlich heftigen Wind (Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h) nahe legen könnten.

 

OGH 7 Ob 161/18d, versdb 2018, 62