Kasko: Freies Fahren auf einer Rennstrecke

Ausgeschlossen von der Versicherung sind Schadenereignisse,

[…]

2. die bei der Verwendung des Kraftfahrzeugs bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung oder ihren Trainingsfahrten entstehen; auf Straßen mit öffentlichem Verkehr jedoch nur dann, wenn es dabei auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.

 

Beim Befahren der Rennstrecke wurden die Fahrzeuge der Teilnehmer (auch das Fahrzeug vom VN) vom Veranstalter gefilmt und fotografiert. Die Rennstrecke konnte von den Teilnehmern frei befahren werden, sie erreichten dabei Geschwindigkeiten bis zu 150 km/h. Während der Veranstaltung fand kein Wettbewerb statt, es wurde keine Wertung vorgenommen und es erfolgte keine Preisverleihung.

 

Sport wird lt. OGH allgemein sowohl als Körper- und Bewegungskultur als auch als Wettbewerbs- und Wettkampfkultur verstanden. Sport und somit auch der Kraftfahrsport setzt daher nicht zwingend eine Wettbewerbs- oder Wettkampfsituation voraus. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verbindet aber mit dem Begriff Kraftfahrsport eine Leistungsbewertung, entweder in Form eines Leistungsvergleichs, sei es zwischen dem Können der Fahrer oder den Leistungen der Fahrzeuge, sei es eine Steigerung (vgl Trainingsfahrten) oder eine Zurschaustellung dieser Leistungen. Unter einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung im Sinn der Versicherungsbedingungen ist damit die Teilnahme an einem solchen Leistungsvergleich, einer Steigerung oder Zurschaustellung dieser Leistungen zu verstehen, bei welcher gewisse Voraussetzungen zu erfüllen sind, die in Form von Ausschreibungen im Vorhinein festgelegt werden.

 

Im vorliegenden Fall wurden aber weder die Leistungen der Fahrer oder Fahrzeuge verglichen, noch gesteigert, noch zur Schau gestellt. Vielmehr erfolgte lediglich eine Zurschaustellung der Fahrzeuge selbst. Die Veranstaltung war mit keiner Art einer Leistungsorientierung verbunden. Es besteht Versicherungsschutz.

 

OGH 7 Ob 171/18z, versdb 2018, 68