Beschädigt wurde eine nicht vom Fahrzeughersteller selbst angebotene Zusatzausstattung, sondern eine individuelle Sonderausstattung: Kranaufbau.
Nach der Bedingungslage ist gemäß Art 5.2.2. ABBKF 2012 „von den Kosten der Ersatzteile … ein dem Alter und der Abnützung entsprechender Abzug (neu für alt)“ zu machen. Daraus wird für den verständigen VN ganz unzweifelhaft deutlich, dass es für den Abzug auf die einzelnen Teile und nicht auf das Fahrzeug insgesamt ankommt. Diese Regelung gilt nach Art 5.6. ABBKF 2012 ausdrücklich auch „sinngemäß für Sonderausstattung und Zubehör des versicherten Fahrzeuges“. Der Abzug „neu für alt“ ist daher nach der bestehenden Bedingungslage allein auf die Sonderausstattung (Kranaufbau) zu ermitteln.
OGH 7 Ob 121/18x, versdb 2019, 1