Ein Betonpumpenfahrzeug auf einem LKW (LKW 1) ist eine ortsgebundene Kraftquelle, sofern die Betonpumpe der Entladung eines Betonmischers außerhalb des eigenen Fahrzeugs und dem Einbringen des Betons in die Baustelle dient.
Versicherungsschutz besteht für diesen Fall allerdings aus der KFZ Haftpflichtversicherung des LKW 2, der durch den Lenker des LKW 1 mit Hilfe der Betonpumpe des LKW 1 entladen wurde. Der Unfall ereignete sich bei der Verwendung des LKW 2 (Entladen) und der Lenker des LKW 1 war dabei mit Willen des Halters tätig. Er war daher mitversicherte Person iSd § 2 Abs 2 KHVG.
OGH 2 Ob 175/17z, versdb 2019, 3