Der VN hatte vor der Eisenbahnkreuzung angehalten, weil die Verkehrssichtsignalanlage „Rot“ zeigte. Als ein hinter dem VN stehender Fahrzeuglenker die Hupe betätigte, fuhr der VN in die Eisenbahnkreuzung ein, obwohl die Verkehrssichtsignalanlage immer noch „Rot“ anzeigte und er durch einen Blick nach rechts die herannahende Lokalbahn erkennen hätte können. Es liegt grobe Fahrlässigkeit vor.
OGH 7 Ob 237/18f, versdb 2019, 6