Verstoßzeitpunkt bei fehlender Rücktrittsbelehrung

In diesem Fall liegt bereits in der behaupteten fehlerhaften Belehrung der Keim der späteren Auseinandersetzung über die Wirksamkeit des außerhalb der Frist ausgeübten Rücktritts. Dieser allein maßgebliche Verstoß - die fehlerhafte Belehrung - ist der Versicherungsfall. Die Bestreitung der Wirksamkeit des – außerhalb der Frist des § 165a Abs 1 VersVG erklärten – Rücktritts und die vom Lebensversicherer darauf gestützte Ablehnung der Rückabwicklung begründen hingegen keine (selbständigen) Verstöße, sondern sind, als Auseinandersetzung gerade über die Rechtsfolgen der behauptetermaßen fehlerhaften Belehrung, deren konsequente Folge. Durch die Bestreitung des Lebensversicherers aktualisiert sich also nur der bereits in der fehlerhaften Belehrung gründende Rechtskonflikt und in dieser keimt bereits die Gefahr der späteren Verursachung von Kosten der Rechtsverfolgung.

 

OGH 7 Ob 193/18k, versdb 2019, 7