Lebensversicherungen vom Ausschluss Vermögensveranlagung nicht umfasst

Der Ausschlusstatbestand enthält den ausdrücklichen Verweis auf die Anlage von Vermögen „in Finanzinstrumenten gemäß § 48 Abs 1 Z 3 BörseG“. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer kann diese Wortfolge nur dahin verstehen, dass unmittelbar von ihm selbst in ein explizit in § 48a Abs 1 Z 3 BörseG angeführtes Finanzinstrument getätigte Vermögensanlagen gemeint sind, nicht aber ein – in § 48a Abs 1 Z 3 BörseG gerade nicht genannter – Lebensversicherungsvertrag, zumal dieser auch eine Ablebensversicherung umfasst.

Der von Versicherer herangezogene Ausschluss des Art 7.1.6 ARB 2008 gelangt damit aufgrund seines Wortlauts und der gebotenen engen Auslegung nicht zur Anwendung.

 

OGH 7 Ob 227/18k, versdb 2019, 10