Neue Unfallversicherung: Plus und Minus

Ein Versicherer hat vor einigen Wochen ein neues Produkt auf den Markt gebracht. Wir haben uns die Bedingungen angesehen. Das Produkt bietet Vorteile und Nachteile. Wir haben einige wesentliche Punkte zusammengefasst:

 

Erweiterungen des Unfallbegriffes (u.a.):

- Tod durch Erfrieren, Verhungern oder Verdursten

- Herzinfarkt oder Schlaganfall, sofern dieser durch ein Unfallgeschehen bei der versicherten Person ausgelöst wurde

- Gesundheitsschädigungen durch nachfolgend genannte Impfungen:

Impfung gegen Tollwut, Wundstarrkrampf und Frühsommer-Meningoencephlitis sowie gegen die in Pkt. b genannten Infektionskrankheiten, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehen.

Anmerkungen: Die Erweiterung des Unfallbegriffes ist durchaus positiv zu bewerten - insbesondere der Umstand, dass ein Herzinfarkt als Unfallfolge ohne weitere Voraussetzungen mitversichert ist. Zudem ist der Erfrierungstod mitversichert. Besser wäre, wenn auch Erfrierungen (als Verletzung) mitversichert wären. Hier gibt es einige Entscheidungen des OGH aus jüngster Vergangenheit, die mit einer solchen Erweiterung zugunsten des VN hätten entschieden werden können. Es ging um Amputationen aufgrund von Erfrierungen am Körper.

 

Unfallkosten:

Pro Versicherungsfall werden im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen nur nachgewiesene Unfallkosten (Vorlage von Originalrechnungen) ersetzt, sofern diese innerhalb von vier Jahren vom Unfalltag an gerechnet entstehen, und soweit nicht von einem Sozialversicherungsträger oder einem sonstigen Dritten (z.B. Haftpflichtversicherer) Ersatz zu leisten ist.

Anmerkungen: Eine Leistung erfolgt nur, soweit nicht von einem Sozialversicherungsträger oder einem sonstigen Dritten eine Leistung erbracht wird. Das würde bedeuten, dass z.B. der VN bei einem fremdverschuldeten Unfall seine Forderungen aus den Unfallkosten zuerst gegen den Schädiger geltend machen muss. Diese Formulierung ist wohl gröblich benachteiligend für den VN und kann wohl vor Gericht angefochten werden.

 

Mitwirkungsanteil Vorerkrankungen/Gebrechen:

Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung - insbesondere solche Verletzungen, die durch krankhaft anlagebedingte oder abnützungsbedingte Einflüsse verursacht oder mitverursacht worden sind - oder deren Folgen mitgewirkt, ist im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades - ansonsten die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens - zu vermindern, sofern dieser Anteil mindestens 40 % beträgt.

Sofern die versicherte Person am Unfalltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, werden die Leistungen und der Invaliditätsgrad nicht gekürzt.

 

Vorvertragliche Anzeigepflicht:

Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir binnen drei Jahren seit Vertragsschluss vom Vertrag zurücktreten, bei Eintritt des Versicherungsfalles während der ersten drei Jahre auch noch nach Ablauf dieser Frist.

 

Versicherte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben

Die unter Ziffer 2. beschriebene automatische Verlängerung des Versicherungsvertrages ist nicht mehr möglich, sobald die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Versicherbarkeit nach dem bisherigen Unfalltarif endet automatisch zur nächsten Hauptfälligkeit.