Bloßes Zuziehen einer Wohnungstür - Versicherer leistungsfrei

Die Verpflichtung, die Wohnung zu versperren, ist ebenfalls eine Obliegenheit mit dem Zweck, ein unbefugtes Eindringen unmöglich zu machen oder zumindest erheblich zu erschweren. Dieser Zweck kann nicht bereits durch das bloße Zuziehen einer Wohnungstür erreicht werden, bietet dies doch schon nach allgemeinem Kenntnisstand einen weit geringeren Einbruchsschutz. Genau in diesem Sinn steht hier fest, dass die versperrte Türe nur unter Verursachung größeren Lärms und einer längeren Zeitdauer, also nur mit wesentlich gesteigerter krimineller Energie, hätte aufgebrochen werden können. Damit ist der Nachweis, dass der Eintritt des Versicherungsfalls nicht auf der erhöhten Gefahrenlage beruhte, die typischerweise durch die Obliegenheitsverletzung entsteht, gerade nicht erbracht. Dass nur nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Einbruch auch bei versperrter Tür erfolgt wäre, reicht für den Kausalitätsgegenbeweis nicht aus.

 

OGH 7Ob240/18x, versdb 2019, 12