Rechtsschutz: Streitigkeiten aus fondsgebundenen Lebensversicherungen

Der Ausschlusstatbestand enthält den ausdrücklichen Verweis auf die Anlage von Vermögen „in Finanzinstrumente gemäß § 48 Z 3 (richtig § 48a Abs 1 Z 3) BörseG“. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer kann diese Wortfolge nur dahin verstehen, dass unmittelbar von ihm selbst in ein explizit in § 48a Abs 1 Z 3 BörseG angeführtes Finanzinstrument getätigte Vermögensanlagen gemeint sind. Als juristischer Laie unterstellt er den Abschluss eines – in § 48a Abs 1 Z 3 BörseG gerade nicht genannten – Lebensversicherungsvertrags auch keinem der dort genannten Finanzinstrumente. Ebenso wenig schließt er aus dem Umstand, dass im Zuge einer fondsgebundenen Lebensversicherung vom Versicherer (mittelbar) Veranlagungen seiner Prämien in Finanzinstrumente vorgenommen werden auch nicht darauf, dass dies als eine von ihm erfolgte Veranlagung verstanden werden könnte.

 

OGH 7 Ob 254/18f, versdb 2019, 14