Rechtsschutz: Zustimmungsfiktion Vertragsänderung bei Gefahrerhöhung

Klausel in den ARB:

„5. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen oder durch eine Änderung der Judikatur der Höchstgerichte bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen oder Veröffentlichung der geänderten Judikatur mittels eingeschriebenen Briefes

5.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten oder

5.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Das Angebot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach seinem Empfang schriftlich abgelehnt wird. Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der Versicherungsvertrag einen Monat nach Empfang der Ablehnung.

Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen. Für die Prämienberechnung ist Artikel 15.3.2. sinngemäß anzuwenden.“

 

OGH:

Die Klausel beschränkt entgegen § 29 VersVG die Kündigungsmöglichkeiten nicht auf Fälle erheblicher und nicht vereinbarter Gefahrenerhöhungen. Sie verstößt damit gegen das Gesetz und ist gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig.

Eine Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt, verstößt gegen das Transparenzgebot. Die vertragliche Zustimmungsfiktion läuft in der Praxis weitgehend auf eine einseitige Änderungsbefugnis des Versicherers hinaus.

 

 

OGH 7 Ob 242/18s, versdb 2019, 18