Haushaltsversicherung: Eindringen mit richtigem Schlüssel

AHB: "Einbruch liegt vor, wenn der Täter in die  Versicherungsräumlichkeiten ... heimlich einschleicht und aus den abgeschlossenen Räumlichkeiten Sachen entwendet ..."

 

Verheimlichen wird schon im alltäglichen Sprachgebrauch im Sinn von (aktivem) Geheimhalten und Verbergen verstanden. Heimliches Einschleichen erfordert daher nicht bloß unbemerkten Zutritt, sondern ein aktives Verhalten des Täters, das darauf abzielt, seinen Eintritt gegenüber am versicherten Ort anwesenden Personen verborgen zu halten, um in die versicherten Räumlichkeiten zu gelangen. Das Eindringen mit einem richtigen Schlüssel erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil dieser Vorgang ausdrücklich und damit abschließend in den ABH geregelt ist.

 

OGH 7 Ob 177/18g, versdb 2019, 22

 

Eine weitere Kernaussage zum Urteil finden Anwender von versdb hier.